Willkommen bei dem Download-Portal zu den Betriebsratswahlen für die DGB-Gewerkschaften. Hier sind im passwortgeschützten Bereich aktuelle Materialien für Betriebsratswahlen und die Arbeit von Wahlvorständen hinterlegt. Das Passwort ist über die zuständige Gewerkschaft erhältlich. Aktuelle Dokumente für Wahlvorstände sind: Präsentationen für Wahlvorstandsschulungen (in den jeweiligen Ordnern der Gewerkschaften) sowie aktualisierte Formulare und Musterschreiben (Word-Dokumente) zur Durchführung von Betriebsratswahlen. Der "Digitale Wahlhelfer" steht hier in einer Update-Version mit den Änderungen der Wahlordnung vom Oktober 2021 zum Download bereit. Alle Materialien sind somit auf dem aktuellen Stand nach den gesetzlichen Neuerungen des Jahres 2021. Außerdem finden sich hier auch Übersetzungen von wichtigen Dokumenten.
Für die Gewerkschaften GEW und NGG sind hier außerdem weitere Materialien für die kommenden Betriebsratswahlen zu finden.
Durch die geänderte Gesetzeslage des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes haben sich folgende Änderungen zur Vereinfachung von Betriebsratswahlen ergeben:
Grenzwerte vereinfachtes Wahlverfahren:
Gewählt wird im VEREINFACHTEN WAHLVERFAHREN, wenn im Betrieb in der Regel zwischen fünf bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen beschäftigt werden. Bei in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. (Vorher: 5 bis 50 Arbeitnehmer*innen, bzw. Vereinbarung bei 51 bis 100 AN)
Aktives Wahlrecht:
Wählen darf, wer Arbeitnehmer*in ist und (am letzten) Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat. (Vorher: … Arbeitnehmer*innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist weiterhin, wer am (letzten) Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.)
NUR VEREINFACHTES WAHLVERFAHREN: Stützunterschriften
(bei in der Regel wahlberechtigten Beschäftigten > Stützunterschriften Wahlberechtigter)
• bis zu 20 > keine Stützunterschriften
• 21 bis 100 > mindestens zwei Stützunterschriften
• mehr als 100 > 1/20
(Vorher:
• bis zu 20 > 2 Wahlberechtigte
• 21 bis 50 > 1/20, mindestens aber von 3 Wahlberechtigten)
Anfechtung der Betriebsratswahl / Einspruch gegen die Wählerliste
… durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen ist ausgeschlossen, wenn nicht zuvor aus demselben Grund Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste von den Anfechtenden eingelegt wurde.
… durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn die Unrichtigkeit auf den Angaben des Arbeitgebers beruht.
Kündigungsschutz (1)
Wer konkrete Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass die Absicht besteht, einen Betriebsrat zu errichten (sog. „Vorfeld-Wahlinitiator*innen“), ist bis zu dem Zeitpunkt der Einladung zur Durchführung einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands, längstens jedoch für drei Monate, vor dem Ausspruch einer verhaltens- oder personenbedingten ordentlichen Kündigung geschützt. (vorher: kein Kündigungsschutz)
Kündigungsschutz (2)
Die ersten sechs Beschäftigten, die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladen, können ab dem Zeitpunkt der Einladung zu dieser Betriebsversammlung nicht ordentlich gekündigt werden. (vorher: Kündigungsschutz nur für die ersten drei Beschäftigten, die zu einer Betriebsversammlung einladen; für die Antragsteller eines gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 17 Abs. 4 BetrVG ändert sich nichts)